Inventarisation und Listenerfassung
Das Referat Inventarisation und Listenerfassung stellt den Bestand an kulturhistorisch wertvollen Bauten und deren Ausstattung fest. Die Denkmalerfassung ist erste Voraussetzung für einen wirksamen Denkmalschutz und zugleich wissenschaftliche Grundlagenforschung.
Als Denkmale erkannte Sachen werden in ein öffentliches Verzeichnis aufgenommen (§ 10 SächsDSchG). Der Schutz eines Kulturdenkmals ist nicht abhängig vom Eintrag in das Denkmalverzeichnis. Er kommt jeder Denkmalsache von selbst zu, wenn diese die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Schlossanlagen, Friedhöfe, Plätze oder nach einheitlichem Plan angelegte Siedlungen von Denkmalwert können als Sachgesamtheiten Kulturdenkmale sein.
In einem Denkmalschutzgebiet (§ 21 SächsDSchG) hingegen ist das äußere Erscheinungsbild eines Ensembles geschützt, nicht jedoch das einzelne Gebäude. Die Ausweisung von Denkmalschutzgebieten wird den Gemeinden durch das Referat Inventarisation und Listenerfassung vorgeschlagen. Rechtlich wirksam wird der Schutz jedoch erst mit Erlass einer entsprechenden Satzung durch die Gemeinde.